Mein Hund wohnt auch hier

Die Klingel surrt, ein Bellen dröhnt durchs Treppenhaus. Die Nachbarin verzieht das Gesicht. „Muss das so laut sein?“ Die Vermieterin erlaubt hier Hunde, doch im Detail wird gestritten – über Lärm, Größe und Grenzen von Haustieren im Mietrecht.

Text: Sarah Lohmann

Bernd liegt still auf dem Balkon zur Straße. Er ist pechschwarz, wirkt ein bisschen lustlos. Ein Hund, den man fast übersieht, so leise ist er. Nebenan wohnt Nora. Wer sie hört, wundert sich: Sie bellt nicht, sie heult, fast wie ein Wolf. „Genau deshalb haben wir uns für sie entschieden“, sagt ihr Besitzer. „In einer Mietwohnung, Tür an Tür mit anderen, wäre ein Kläffer die Hölle.“ Ganz ohne Konflikte gehe es trotzdem nicht. „Nora kann nur ganz schlecht allein bleiben, trotz regelmäßigem Üben seit Jahren – dann kratzt sie manchmal an den Türen. Wir sind inzwischen Profis im Ausbessern von Macken im Holz.“

Und dann ist da noch Shanti. Klein, weiß, ein Mischling aus dem Tierschutz – quirlig, hellwach, ständig in Alarmbereitschaft. Läuft jemand an den bodentiefen Fenstern vorbei, springt sie auf und bellt, als müsse sie die ganze Straße warnen. Zwei Gärten weiter hoppeln Kaninchen durch den Auslauf, schräg gegenüber liegt ein plüschiger Akita im Gras und Katzen streifen durch die Siedlung, als gehörae sie ihnen.

Eine Nachbarschaft wie ein kleiner Zoo – und genau das ist längst Alltag in Deutschland. 15,9 Millionen Katzen und 10,5 Millionen Hunde lebten 2024 in hiesigen Haushalten, meldet der Zentralverband zoologischer Fachbetriebe. In 44 Prozent aller Wohnungen wohnt mindestens ein Heimtier.

Fisch ja, Hund nein

Zwei Dobermänner im zehnten Stock – da ist klar, dass der Vermieter ein Wörtchen mitreden will. Aber wie sieht es mit dem winzigen Dackel in der Erdgeschosswohnung mit Garten aus? Oder mit der betagten Katze, die ohnehin den ganzen Tag verschläft? Genau hier beginnt die Grauzone.

Rein rechtlich dürfen nur sogenannte Kleintiere grundsätzlich mit einziehen. Gemeint sind damit etwa Wellensittiche, Hamster, Fische oder Schildkröten. Doch schon an dieser Stelle wird es kompliziert. „Die Grenze zwischen Kleintier und genehmigungspflichtigem Tier ist leider nicht immer eindeutig zu ziehen“, sagt Claus Nesemann, Geschäftsführer des Mietervereins Düsseldorf.

Kleintier oder nicht? Beim Yorkshire-Terrier scheiden sich die Gemüter.

Manche Hundearten bewegen sich genau auf dieser Linie. „Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Yorkshire-Terrier als Kleintier gilt“, erklärt Nesemann. „Das Amtsgericht Spandau sah das anders. Und das Amtsgericht München hat sogar ein Minischwein als Kleintier durchgehen lassen.“ Einheitliche Regeln gibt es also nicht. Vieles hängt davon ab, wie Gerichte vor Ort entschieden haben. „In ländlichen Regionen urteilen Richter meist großzügiger“, so der Experte.

Ein generelles Tierhaltungsverbot ist aber unzulässig. Immer muss der Einzelfall geprüft werden. Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht und ob es einen nachvollziehbaren Grund für eine Ablehnung gibt. „Ein solcher Grund liegt vor, wenn etwa eine artgerechte Haltung nicht möglich ist oder Größe, Rasse und Wohnsituation nicht zusammenpassen“, erklärt Nesemann. Auch wenn ein Tier zur Gefahr werden kann, darf der Vermieter „Nein“ sagen.

Wer Tiere halten will, sollte außerdem wissen: „Wenn der Vermieter die Anzahl begrenzen möchte, lohnt sich ein Blick in die Rechtsprechung“, rät Nesemann. „Oft gibt es bereits Urteile, die genau festlegen, wie viele Tiere einer Art in einer Wohnung zulässig sind.“

Das steht so nicht im Gesetz

In der Realität läuft vieles anders, erzählt Noras Halter Hendrik. „In den Immobilienportalen gibt’s fast immer diesen Haken: Haustiere erlaubt – ja oder nein. Und weil sich auf eine Wohnung Dutzende Leute bewerben, prüft kein Vermieter mehr den Einzelfall. Dafür fehlt schlicht der Anreiz.“

Für ihn ist klar: Das Häkchen ist nichts anderes als eine Vorauswahl. Auch Claus Nesemann vom Mieterverein Düsseldorf sieht das so. „Es ist tatsächlich schwer nachvollziehbar, dass viele Vermieter solche Formulierungen weiter nutzen“, sagt er. „Sie glauben offenbar, das Thema Tierhaltung damit abhaken zu können – und übersehen bewusst die Rechtslage.“

Mehr als 26 Millionen Hunde und Katzen leben in deutschen Wohnungen.

Denn juristisch ist klar: Ein Inserat ist kein Vertrag. Und im Vertrag selbst darf die Tierhaltung nicht pauschal verboten werden. Entscheidend ist immer der konkrete Fall – vor allem, wenn Tiere erst später einziehen sollen. Kommt es zum Streit, entscheiden die Gerichte. Bleibt das Tier unauffällig und die Haltung zumutbar, darf es bleiben. Wird die Wohnung beschädigt oder die Nachbarschaft erheblich gestört, kann die Haltung untersagt oder im Extremfall sogar eine Kündigung ausgesprochen werden.

Wer bereits wohnt und sich später ein Tier zulegt, sollte den Vermieter informieren – am besten schriftlich, mit allen Angaben zum Tier. „Auch ein Gespräch mit den Nachbarn kann helfen“, rät Nesemann. „Wenn sie schriftlich bestätigen, dass sie nichts gegen die Haltung haben, ist das im Zweifel Gold wert.“ Stellt sich der Vermieter dennoch quer, bleibt als letzter Schritt der Gang vor Gericht – mit einer Klage auf Duldung der Tierhaltung.

Wenn Rex zu Besuch kommt

Und was ist mit tierischem Besuch? Wenn der Hund der Freundin mal zu Besuch kommt – ist das schon verboten? Nein. Besuch gehört zum normalen Gebrauch einer Wohnung, auch wenn er vier Pfoten hat. Solange der tierische Gast niemanden stört, darf er mitkommen.

Anders sieht es aus, wenn aus Besuch Routine wird. Wer regelmäßig den Hund einer Freundin betreut, kann schnell in eine Grauzone rutschen. Dann gilt das Tier rechtlich nicht mehr als Gast, sondern als Mitbewohner – und wenn der Mietvertrag Hunde ausschließt, kann das Probleme geben. Hier gilt: reden statt riskieren. Denn am Ende entscheidet wieder das Gericht – und das interessiert sich nicht nur für Paragraphen, sondern auch für den Hausfrieden.

Rücksicht zählt

„Wir haben uns nur auf Wohnungen beworben, in deren Inseraten Haustiere ausdrücklich erlaubt oder nach Absprache möglich waren“, erzählt Hendrik. Schon in der Anfrage hat er immer ein Foto von Husky-Dame Nora mitgeschickt – plus eine kurze Beschreibung ihres Wesens. „Das kam meistens gut an“, sagt er. Trotzdem wollte jeder Vermieter Nora persönlich kennenlernen. Kein Problem für Hendrik: „Sie hat ja auch ihre Schokoladenseite.“

Wichtig ist dann, alles schriftlich festzuhalten – als Zusatz im Mietvertrag oder in einer separaten Vereinbarung. Dann steht schwarz auf weiß: Dieses Tier darf bleiben. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn ernste Störungen auftreten oder Gefahr droht. „Nora steht sogar namentlich im Mietvertrag, mit Rassebezeichnung und allem Drum und Dran“, erzählt Hendrik lachend.

Und dann sind da noch die lieben Nachbarn. Manchmal reichen Kleinigkeiten, um den Hausfrieden ins Wanken zu bringen: ein paar Haare im Flur, das Bellen beim Postboten, feuchte Pfotenabdrücke im Treppenhaus. Juristisch gilt: Gelegentliches Kläffen ist hinzunehmen, Dauergebell nicht. Hier hilft nur Prävention. Wer gemeinsam Flächen sauber hält und bei Beschwerden das Gespräch sucht, entschärft vieles, bevor es eskaliert.

Zwischen Aktenzeichen und Augenmaß

Am Ende pendelt das Miteinander zwischen Aktenzeichen und Augenmaß. Die Rechtsprechung steckt den Rahmen, aber wie harmonisch das Zusammenleben mit Vierbeinern gelingt, entscheidet Rücksicht – und eine Portion Nachbarschaftsdiplomatie. „Mein letzter Vermieter war da ganz entspannt“, erzählt Hendrik. „Er meinte nur: Wenn sich jemand beschwert, dass Nora im Gemeinschaftsgarten herumläuft, gibt’s Ärger – aber nicht für mich. Er selbst hat zwei Cockerspaniel und findet, wer bei ihm wohnt, muss Tiere akzeptieren.“

Und das ist für ihn die goldene Regel: Wo Mensch mit Tier willkommen ist, klärt sich vieles von selbst. Wer seine Ruhe will, sucht sich am besten gleich ein tierfreundliches Haus – mit ebensolchem Vermieter.

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Fotos: Adobe Stock

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