Viele Menschen verdienen sich etwas im Zweitjob hinzu, sei es aus Spaß an der Arbeit oder aus finanziellen Gründen. Deutschlandweit gibt es fast sieben Millionen geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber. Bei einem 556-Euro-Minijob sollten Sie aber auf einiges achten.
Autorin: Monika Artinger
Im Schnitt dürfen Sie bis zu 556 Euro im Monat hinzuverdienen, maximal 6.672 Euro* im Jahr (Stand Januar 2025). Als Untergrenze beim Stundenlohn gilt für Minijobs der gesetzliche Mindestlohn. Dieser beträgt derzeit 12,82 Euro pro Stunde (Stand Januar 2025).
Wer also beispielsweise 12,82 Euro verdient, darf höchstens 43,37 Stunden monatlich arbeiten, um die 556-Euro-Grenze nicht zu überschreiten. Großer Vorteil: Minijobber erhalten ihren Lohn ohne Abzüge. Der Arbeitgeber übernimmt in der Regel die Sozialversicherungsbeiträge und zahlt pauschal 2 Prozent Lohnsteuer an die Minijob-Zentrale.
Vorteil bei den Sozialabgaben
Minijobber selbst zahlen für ihre Tätigkeit keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Krankenversicherung muss aber anderweitig, beispielsweise durch die Haupttätigkeit, abgedeckt sein, eine Kopie der Krankenkassenkarte reicht schon aus. In der Rentenversicherung sind Minijobber pflichtversichert. Aber wer einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellt, kann sich von dieser Pflichtversicherung befreien lassen.
Bevor Sie nach einem Zusatzverdienst suchen, sollten Sie in Ihren bestehenden Arbeitsvertrag schauen. Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern Nebenjobs zwar nicht pauschal verbieten, im Allgemeinen sind Nebentätigkeiten erlaubt, auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. Unter bestimmten Umständen oder bei bestimmten Beschäftigungsverhältnissen dürfen Sie allerdings keine Nebentätigkeit ausüben oder müssen zuvor eine Erlaubnis von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Am besten vor Aufnahme einer Nebentätigkeit mit dem Hauptarbeitgeber alles klären, das hilft Ärger zu vermeiden.
Gleiche Arbeitsrechte
Gut zu wissen: 556-Euro-Minijobber haben die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte. Es besteht beispielsweise ein Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsanspruch, auch ein Kündigungsschutz ist vorhanden. Und bei einem Arbeits- oder Wegeunfall besteht ein Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Aktuelle Infos rund um den 556-Euro-Minijob finden Sie unter www.instagram.com/minijobzentrale oder www.minijob-zentrale.de.
Gute Aussichten: Ab dem 1. Januar 2026 soll der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro steigen. Ein Jahr später ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro geplant. Diese Anpassungen betreffen nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern auch Minijobber.
* Überschreitet der durchschnittliche Verdienst pro Monat oder Jahr die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Allerdings gibt es bei unvorhersehbaren Überschreitungen eine Ausnahme. In diesem Fall darf ein Minijobber bis zu zwei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres die Verdienstgrenze überschreiten. Die Bedingung: Der Verdienst in diesen Monaten darf maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.112 Euro – betragen. Wird die Grenze zwei Mal überschritten ist also statt 6.672 Euro ein jährlicher Verdienst von höchstens 7.784 Euro möglich.
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